Was bedeutet die Neuregelung?

Jahr für Jahr steigt die Anzahl der installierten Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher. Mit Blick auf die Energiewende ist dies eine positive Entwicklung, gleichzeitig aber auch eine Herausforderung für das Stromnetz.

Zum einen beanspruchen diese Art der Verbrauchseinrichtungen das Netz aufgrund ihrer hohen Leistung stärker als die meisten anderen Haushaltsgeräte. Zum anderen kommen viele von ihnen oftmals zur selben Zeit zum Einsatz – etwa abends, wenn zur selben Zeit viele E-Autos geladen werden. Gleichzeitig bieten diese potenziell steuerbaren Einrichtungen auch eine große Chance, den Strombezug und damit die Netznutzung anzupassen. 

Deshalb wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erarbeitet. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Dieser sieht vor, die zunehmende Zahl steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kurzfristig, sicher und schnell in das Stromnetz zu integrieren. Zudem können Verbraucherinnen und Verbraucher von reduzierten Netzentgelten profitieren. Im Gegenzug dafür müssen die Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden. Daher wird diese Art des zeitweiligen Eingriffs als "netzdienliche Steuerung" bezeichnet

Vorteile für Verbraucher und Verbraucherinnen

Vorteile für Verbraucher und Verbraucherinnen ohne, dass Ihr Komfort spürbar eingeschränkt wird, können Sie zur Stabilisierung des Stromnetzes beitragen. Eine tolle Sache, oder? Eine Mindestleistung steht weiterhin jederzeit zur Verfügung, sodass Wärmepumpen weiter heizen und Elektroautos geladen werden können. Im Gegenzug zahlen Kundinnen und Kunden weniger Netzentgelte. Dabei stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Auswahl:

  • Modul 1 - Pauschale Reduzierung Das Modul gilt, wenn Sie nur einen Zählpunkt haben, über den die verbrauchte Energie gemessen wird. Sie können das Modul auch wählen, wenn Sie zwei getrennte Zählpunkte nutzen. Der Verbrauch wird für die Berechnung entsprechend zusammengezählt. Bei der pauschalen Entlastung erhalten Sie eine vom Verbrauch unabhängige Entlastung. Die Höhe variiert dabei abhängig vom Netzbetreiber.
     
  •  Modul 2 – Prozentuale Reduzierung Bei der prozentualen Reduzierung zahlen Verbrauchende 60 Prozent weniger Netzentgelt. Die technische Voraussetzung für das Modul 2 ist eine getrennte Messung. Das heißt, Sie benötigen einen zweiten, separaten Zählpunkt für eine Wärmepumpe, Wallbox & Co.

    Weitere Informationen rund um die Reduzierung Ihres Netzentgelts finden Sie bei der Bundesnetzagentur.

Informaitonen zu §14a EnWG
Die Bundesnetzagentur hat die Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ab 01.01.2024 festgelegt. Die Beschlüsse zum Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zielen darauf ab, steuerbare Verbrauchseinrichtungen sicher und zügig in das Stromnetz zu integrieren.

FAQ zu § 14a EnWG

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Netztechnische Dienste
Tel. 06841/694-190