
Anforderungen aus EEG 2012 insbesondere hinsichtlich der Fernsteuerbarkeit von PV-Anlagen
Einspeisemanagement EEG
Regelungen nach §6 EEG 2012
Anlagenbetreiber von EEG- und KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
1. Die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann
und
2. die jeweilige IST-Einspeisung abrufen kann.
Des Weiteren gilt dies auch für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von 30 bis 100 kW. Kleinere Photovoltaikanlagen, mit einer installierten Leistung von höchstens 30 kW, genügt am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz eine Begrenzung der maximalen Wirkleistung auf 70 Prozent der installierten Leistung.
Der Anlagenbegriff wurde hinsichtlich der maßgeblichen Anlagenleistung an die Reglung zur Ermittlung der Einspeisevergütung angepasst. D. h. mehrere Module und Teilanlagen müssen unter bestimmten Voraussetzungen zusammengefasst werden.
Fazit: Alle Photovoltaikanlagen müssen sich ab dem 01.01.2012 zukünftig am Einspeisemanagement beteiligen.
Nachrüstpflicht: Hinzu kommt, dass für sich schon im Betrieb befindende Photovoltaikanlagen eine Nachrüstpflicht besteht. Je nach Leistungsgröße gilt eine entsprechende Übergangsfrist. (siehe Grafik)
Achtung: Die Nachrüstung ist eine zwingende Vergütungsvoraussetzung. Anlagen, die nicht die Vorgaben des Einspeisemanagement erfüllen, verwirken ihren Anspruch auf EEG-Vergütung.

vom Januar 2009
Meldepflicht für Betreiber von Photovoltaikanlagen gemäß § 16 Abs.2 S.2 EEG
Seit dem 1. Januar 2009 sind die Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verpflichtet, Standort und Leistung dieser Anlagen der Bundesnetzagentur zu melden. Andernfalls ist der Netzbetreiber nicht zur Vergütung des Stroms verpflichtet.
Der Bundesnetzagentur muss die installierte Leistung aller Solarmodule (Photovoltaikanlagen) gemeldet werden, die ab dem 1. Januar 2009 neu in Betrieb gehen und für die eine Vergütung nach § 32 oder § 33 EEG gezahlt wird. Nicht zu melden sind Photovoltaikanlagen, wenn deren Betreiber den darin erzeugten Strom ausschließlich selbst verbraucht (z.B. im eigenen Haushalt) und eine Vergütung nach dem EEG nicht erfolgt.
Zu melden sind der Bundesnetzagentur nur Anlagen, bei denen das Datum der Inbetriebnahme verbindlich feststeht. Die Meldung sollte spätestens mit der Inbetriebnahme erfolgen. Von Meldungen, die länger als zwei Wochen vor dem Inbetriebnahmedatum liegen, ist abzusehen.
Für die Anlagenbetreiber wichtig zu wissen:
Für die Meldung ist ausschließlich das PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur zu verwenden... [ mehr ]
geändert April 2011
Anzeige gemäß Beschluss BK 6-06-009 Ziffer 5 vom 11.07.2006
Ziffer 5 des Beschlusses BK 6-06-009 der Bundesnetzagentur erlaubt es, freiwillige bilaterale Vereinbarungen zur Anpassung einzelner Prozessschritte zu treffen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass allen Dritten diese Vereinbarung zur von Ziffer 1 des Beschlusses abweichenden Abwicklung der Geschäftsprozesse auf Anfrage ebenfalls angeboten wird.
Hiermit zeigen die Stadtwerke Homburg als Netzbetreiber an, dass sie hinsichtlich des Prozessschrittes „3. Prozesslieferbeginn, 3.2 Beschreibung des Geschäftsprozesses, Nr. 4: Der VNB prüft die Anmeldung“ insoweit abzuweicht, als sie bei vor Ablauf der 6-Wochen-Frist gemeldeten Einzügen für RLM-Entnahmestellen in Niederspannung den Lieferbeginn zeitgleich mit dem Bilanzkreiswechsel untermonatlich in die Zukunft umsetzt. Als Termin für den Bilanzkreiswechsel legt sie den vom Lieferanten gemeldeten Einzugstermin fest, auch wenn die Anmeldung durch den Netzbetreiber erst nach dem Inbetriebnahme-Termin bestätigt wird.
vom Juni 2008
Anzeige gemäß Beschluss BK 7-06-067 Ziffer 4 vom 20.08.2007
Durch den Beschluss BK7-06-067 der 7. Beschlusskammer vom 20.08.2007 hat die Bundesnetzagentur verbindliche Vorgaben zu Geschäftsprozessen, Nachrichtentypen und Fristen zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Gas festgelegt.
Die Stadtwerke Homburg als Netzbetreiber haben die Vorgaben dieses Beschlusses fristgerecht umgesetzt und zeigen hiermit an, von der Möglichkeit gemäß Ziffer 4 des Beschlusses Gebrauch zu machen, wonach der Datenaustausch der mit unserem Unternehmen verbundenen Vertriebsorganisation (verbundenes Unternehmen im Sinne von § 3 Nr. 38 EnWG) abweichen kann. Die verbundene Vertriebsorganisation ist der Geschäftsbereich Vertrieb/Handel der Stadtwerke Homburg GmbH. Der Netzbetreiber versichert, dass alle Drittlieferanten Informationen im Tenor des Beschlusses zu gleichwertigen Zeitpunkten, in gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Qualität erhalten.
vom August 2007
Anzeige gemäß Beschluss BK 6-06-009 Ziffer 6 vom 11.07.2006
Durch den Beschluss BK6-06-009 der 6. Beschlusskammer vom 11.07.2006 hat die Bundesnetzagentur verbindliche Vorgaben zu Geschäftsprozessen, Nachrichtentypen und Fristen zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität festgelegt.
Die Stadtwerke Homburg als Netzbetreiber haben die Vorgaben dieses Beschlusses fristgerecht umgesetzt und zeigen hiermit an, von der Möglichkeit gemäß Ziffer 6 des Beschlusses Gebrauch zu machen, wonach der Datenaustausch der mit unserem Unternehmen verbundenen Vertriebsorganisation (verbundenes Unternehmen im Sinne von § 3 Nr. 38 EnWG) abweichen kann. Die übrigen Lieferanten erhalten Informationen im Tenor des Beschlusses zu gleichwertigen Zeitpunkten, in gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Qualität.
vom Februar 2008
Öffentliche Bekanntgabe der Stadtwerke Homburg GmbH zu den TAB 2007
Im November 2006 wurde die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)“ durch die „Niederspannungs-Anschlussverordnung (NAV)“ ersetzt. Infolge dieser Änderung mussten die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2007)“ auf Bundesebene und die „Erläuterungen des FES (Fachverband der Elektrizitätswirtschaft des Saarlandes e.V.) zu den TAB 2007“ auf Landesebene ebenfalls angepasst werden.
Die „Erläuterungen des FES zu den TAB 2007“ geben die technischen Bedingungen vor, zu denen die Netzbetreiber im Saarland, darunter auch die Stadtwerke Homburg, Elektroanlagen an ihr Niederspannungsnetz anschließen.
Die „Erläuterungen des FES zu den TAB 2007“ treten zum 1. März 2008 in Kraft und müssen ab diesem Zeitpunkt beachtet werden.
Der vollständige Text der „Erläuterungen des FES zu den TAB 2007“ kann ab 1. März 2008 auf der Internetseite der Stadtwerke Homburg bzw. auf der Internetseite des VEWSaar abgerufen werden.
vom 5. Mai 2007
Veröffentlichung gemäß § 29 Abs.1 Satz 2 NAV/NDAV
Am 08.11.2006 sind die Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 01.11.2006 (BGBI. I S.2477) und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgungin Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) vom 01.11.2006 (BGBl.I S. 2485) in Kraft getreten.
Die Stadtwerke Homburg GmbH macht hiermit von ihrem Recht gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 NAV/NDAV in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG Gebrauch und verlangt von allen Anschlussnehmern die Anpassung ihrer Anschlussverträge an die neue Rechtslage.
Dies bedeutet, dass mit Wirkung vom auf den dieser Bekanntmachung folgenden Tag die Niederspannungsanschlussverordnung und die Niederdruckanschlussverordnung sowie die Ergänzenden Bedingungen nebst Anlagen für alle mit der Stadtwerke Homburg GmbH begründeten Niederspannungs- bzw. Niederdruckanschlussverhältnisse sowie für alle bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisse mit Letztverbrauchern, die einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität bzw. an das Niederdrucknetz zur Entnahme von Gas nutzen, gelten. Die NAV bzw. die NDAV sowie die Ergänzenden Bedingungen nebst Anlagen sind einsehbar bzw. herunterladbar und sind an der unten angegebenen Adresse bzw. unter der angegebenen Rufnummer erhältlich.
Stadtwerke Homburg GmbH
Lessingstr.3
66424 Homburg
Tel. 06841 / 694-193
Fax 06841 / 694-693